Neue Vorschriften / Lohnpfändung

Lohnpfändung - unpfändbare Freibeträge ab 1. 1. 2015

Seit 1. 1. 2002 ändern sich die unpfändbaren Freibeträge ("Existenzminimum") automatisch mit jeder Änderung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für allein stehende Personen (§ 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG). Für das Jahr 2015 ist nach derzeitigem Stand keine außertourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes geplant, sodass sich im Rahmen der Pensionserhöhungsautomatik der maßgebliche Ausgleichszulagenrichtsatz mit € 872,31 errechnet (Anpassungsfaktor 1,017; siehe BGBl II 2014/267). Daraus ergeben sich für die Lohnpfändung ab 1. 1. 2015 voraussichtlich nachfolgende unpfändbare Freibeträge.

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Artikel-Nr.
ARD 6424/20/2014

20.11.2014
Heft 6424/2014