Wirtschaftsrecht

Zur Zulässigkeit der elektronischen Übermittlung von Prüfungsberichten durch den Abschlussprüfer

Christian Zib

Nach§ 273 Abs 3 HGBmuss der Abschlussprüfer Exemplare seines Prüfungsberichts grundsätzlich jedem einzelnen Vorstandsmitglied/Geschäftsführer sowie jedem Aufsichtsratsmitglied jeder geprüften Gesellschaft (bei prüfungspflichtigen Personengesellschaften: jeder vertretungsbefugten Komplementärgesellschaft) vorlegen1). Dazu muss insgesamt eine beträchtliche Menge Papier ausgefertigt und bewegt werden. Kann - so lautet daher eine in der Praxis vermehrt auftretende Fragestellung - der Abschlussprüfer seinen Prüfungsbericht der geprüften Gesellschaft (ihren Organen) auch per Internet übermitteln und ihn mit einer eingescannten Unterschrift versehen?

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RdW 2002/122

15.03.2002
Heft 3/2002