Die neuen Gewährleistungsbestimmungen der§§ 922 ff ABGBbewirken, dass die Verletzung der Rügepflicht (§ 31e Abs 2 KSchG) in Hinkunft nicht bloß die Schadenersatzansprüche des Reisenden entsprechend§ 1304 ABGBschmälert, sondern auch die Gewährleistungsrechte berührt, wenn der Reiseveranstalter bei rechtzeitiger Mängelanzeige Abhilfe geschaffen hätte.
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