Der Verkauf reisender Ware ist nur für den internationalen Warenkauf in Art 68 UNK geregelt. Der Beitrag befasst sich mit der Beurteilung nach allgemeinem Zivilrecht.
Für den Kaufvertrag über reisende Ware, also über eine Sache, die sich bei Vertragsabschluss auf dem Transport befindet, trifft Art 68 UNK eine besondere Gefahrtragungsregelung. Die Gefahr geht grundsätzlich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf den Käufer über, sofern nicht der Verkäufer zu diesem Zeitpunkt wusste oder wissen musste, dass die verkaufte Ware untergegangen oder beschädigt worden ist. Dieser Gefahrübergang bei Vertragsschluss ist problematisch, wenn der Zeitpunkt der Beschädigung des transportierten Gutes nicht zuverlässig feststellbar ist1). Der Käufer kann daher rückwirkend die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den (selbstständigen) Beförderer übernehmen. Dies nicht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung, sondern auch dann, wenn die Umstände diesen Schluss nahe legen. Als ein solcher Umstand wird das Vorliegen einer ausreichenden Transportversicherung angesehen2). In diesen Fällen ist der Kaufvertrag trotz des Untergangs der Sache vor Vertragsschluss gültig3).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.