Wirtschaftsrecht

Der Verkauf „reisender Ware“

o.Univ.-Prof. Dr. Peter Apathy

Der Verkauf reisender Ware ist nur für den internationalen Warenkauf in Art 68 UNK geregelt. Der Beitrag befasst sich mit der Beurteilung nach allgemeinem Zivilrecht.

Für den Kaufvertrag über reisende Ware, also über eine Sache, die sich bei Vertragsabschluss auf dem Transport befindet, trifft Art 68 UNK eine besondere Gefahrtragungsregelung. Die Gefahr geht grundsätzlich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf den Käufer über, sofern nicht der Verkäufer zu diesem Zeitpunkt wusste oder wissen musste, dass die verkaufte Ware untergegangen oder beschädigt worden ist. Dieser Gefahrübergang bei Vertragsschluss ist problematisch, wenn der Zeitpunkt der Beschädigung des transportierten Gutes nicht zuverlässig feststellbar ist1). Der Käufer kann daher rückwirkend die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den (selbstständigen) Beförderer übernehmen. Dies nicht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung, sondern auch dann, wenn die Umstände diesen Schluss nahe legen. Als ein solcher Umstand wird das Vorliegen einer ausreichenden Transportversicherung angesehen2). In diesen Fällen ist der Kaufvertrag trotz des Untergangs der Sache vor Vertragsschluss gültig3).

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Artikel-Nr.
RdW 2003/246

16.06.2003
Heft 6/2003
Autor/in
Peter Apathy
em.o.Univ.-Prof. Dr. Peter Apathy hat die Abteilung für Dogmengeschichte des Instituts für Zivilrecht der JKU geleitet. Er ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen aus dem Bereich des Zivilrechts und des Römischen Rechts.

Publikationen (Auswahl):
Kommentierung der §§ 531–796 in Kozi-ol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB Kurzkommentar4 (2014); Erbrecht5 (2015); Historisches und Dogmatisches zur Nacherbschaft im österreichischen Recht, in FS Jens Peter Meincke (2015) 1; Pflegevermächtnis und unge-rechtfertigte Bereicherung, iFamZ 2016, 112; Zur Hinzu-rechnung und Anrechnung im neuen Erbrecht, ÖJZ 2016, 805; Hinzurechnung und Anrechnung im neuen Erbrecht, in Artmann/Rüffler/Torggler, Gesellschaftsrecht und Erbrecht (2016) 1; Die Haftung des Vor- und des Nacherben für Erblasserschulden, in FS Eccher (2017) 1.