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EuGH: Unionsindividualmarke als Gütezeichen

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

1. Die durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung erfolgende Anbringung einer Unionsindividualmarke auf Waren als Gütezeichen ist keine markenmäßige Benutzung, die unter den Begriff "ernsthafte Benutzung" iSd Art 15 Abs 1 der VO (EG) 207/2009 [über die Unionsmarke] fällt. Die Anbringung der Marke stellt jedoch eine solche ernsthafte Benutzung dar, wenn sie den Verbrauchern auch und zugleich garantiert, dass diese Waren aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle die Waren hergestellt werden und das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann. Im letztgenannten Fall ist es dem Inhaber der Marke nach Art 9 Abs 1 Buchstabe b VO (EG) 207/2009 gestattet, die Anbringung eines ähnlichen Zeichens durch einen Dritten auf identischen Waren zu verbieten, wenn dessen Anbringung für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen schafft.

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Artikel-Nr.
RdW 2017/326

17.07.2017
Heft 7/2017