Ebenfalls verfassungswidrig ist nach Ansicht des VfGH (G 157/2014) TP 12a GGG, der vorsieht, dass die Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren bei bestimmten Verfahrensarten nicht vom Rechtsmittelinteresse abhängig sind, sondern in zweiter Instanz das Doppelte und in dritter Instanz das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Gebühren betragen. Dem Gesetzgeber wurde eine Reparaturfrist bis Ende 2015 eingeräumt. Zum Gesetzesprüfungsantrag des OGH siehe 8 Ob 84/13f = Zak 2014/489, 262.
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