Mit dem Beitrag sollen zum einen die Entwicklungen im Gewaltschutz aufgezeigt, zum anderen aber auch die Schwachstellen und Herausforderungen in der Praxis näher beleuchtet werden. Den Schwerpunkt des Beitrags bilden das 2. GewaltschutzG, die SPG-Novelle 2013 und die EU-Schutzmaßnahmenverordnung.
Das 1. GewaltschutzG1 trat in Österreich 1997 in Kraft. Im Zentrum der Reform stand die Ermächtigung der Polizei, einer Person, von der (weitere) Gewalt droht (Gefährder), das Betreten einer Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung zu verbieten sowie ihn, falls er diesen Bereich nicht verlässt, wegzuweisen (§ 38a SPG).2 Die Frist des Betretungsverbots verlängerte sich von sieben auf 14 Tage, wenn die gefährdete Person bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragte, um dem Gefährder das Betreten der Wohnung weiterhin zu untersagen. Nach der SPG-Novelle 19993 konnten Betretungsverbote für zehn Tage, bei Verlängerung durch einen eV-Antrag auf 20 Tage erlassen werden.
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