Bildungsaufwendungen, die sowohl einen beruflichen als auch einen privaten Anknüpfungspunkt haben, werden von der Finanzverwaltung idR nicht als abzugsfähig angesehen. Einen Lehrgang, der der Persönlichkeitsentwicklung dient, hat der BFH jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als abzugsfähig angesehen1.
Ehegatten erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Ehegatte führte als interner Revisor ein Team von mehreren Mitarbeitern. Die Ehegattin war als Apothekerin als Vertreterin verschiedener Apothekenleiter und -inhaber tätig.
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