Steuerrecht

AfA beim Fruchtgenuss - und beim Vorerben?

Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Fruchtnießer von der Gebäude-AfA ausgeschlossen, weil ihn die Wertveränderungen nicht berühren und er deshalb nicht wirtschaftlicher Eigentümer ist. Allerdings müsste dann auch der Vorerbe von der AfA ausgeschlossen sein. - Das wurde bisher nicht vertreten.

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Artikel-Nr.
RdW 2016/99

18.02.2016
Heft 2/2016
Autor/in
Werner Doralt

em. o.Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt an der Universität Wien Finanzrecht.