Die Richtigkeitsgewähr nach § 4 Abs 2 EStG sowie §§ 114 und 115 BAO und Art 7 B-VG verpflichten zur Korrektur von Fehlern zu Gunsten und zu Lasten der Abgabepflichtigen. Die gegenteilige Auffassung des BMF sei gesetzlich nicht gedeckt.
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