Steuerrecht

Computer: Keine außergewöhnliche Belastung für "normale Gebrauchsgegenstände"?

Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt

Der UFS Linz hat den Computer für ein schwerstbehindertes Kind als außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt, weil es sich dabei um einen "normalen Gebrauchsgegenstand" handelt. Die Begründung steht mit den Grundprinzipien der außergewöhnlichen Belastung in Widerspruch. - Auch der UFS Wien hat in einem vergleichbaren Fall gegenteilig entschieden und die außergewöhnliche Belastung anerkannt.

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Artikel-Nr.
RdW 2009/396

17.06.2009
Heft 6/2009
Autor/in
Werner Doralt

em. o.Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt an der Universität Wien Finanzrecht.