Thema - Arbeitsrecht

Der Arbeitsschutzausschuss

Dr. Andreas Gerhartl

Das ASchG enthält in den §§ 88, 88a Bestimmungen über die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses bzw zentralen Arbeitsschutzausschusses. Vor allem da dem Arbeitsschutzausschuss auch Kompetenzen in personeller Hinsicht zukommen und die Verletzung der einschlägigen Vorschriften mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, kommt diesen Verpflichtungen hohe praktische Bedeutung zu.

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Artikel-Nr.
ARD 6565/5/2017

14.09.2017
Heft 6565/2017
Autor/in
Andreas Gerhartl

Dr. Andreas Gerhartl ist Mitarbeiter des Büros der Landesgeschäftsführung des AMS Niederösterreich.

Arbeitsschwerpunkte:
Arbeits- und Sozialrecht, Vergaberecht, Daten­­schutz­recht.