oder: Das Große bleibt groß nicht und klein nicht das Kleine
Nach Auffassung des BM für Kunst und Kultur1 ist ein "kleiner" Verein wie ein "großer" zu behandeln, wenn er freiwillig einen Abschlussprüfer bestellt. In diesem Fall wären dann auch von einem kleinen Verein die Bestimmungen über den erweiterten Jahresabschluss anzuwenden. Eine solche Auffassung erscheint allerdings nicht haltbar und würde zahlreiche Vereine ungerechtfertigt belasten.
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Artikel-Nr.
RdW 2015/316
16.06.2015
Heft 6/2015
Autor/in
Foto: Astrid Bartl
Dr. Thomas Höhne ist Partner von Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte, er beschäftigt sich seit Langem mit allen Erscheinungsformen von Vereinen.
Aktuelle Publikation:
Die fünfte Auflage des Standardwerks „Das Recht der Vereine“ (mit Jöchl und Lummerstorfer) ist 2016 bei LexisNexis erschienen.
Foto: Mag. Anita Koukal
Mag. Alexander Koukal LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien in Kooperation mit Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen Vereins-, Urheber-, Wettbewerbs-, Medien- und IT-Recht.
Aktuelle Publikation des Autors:
Mitherausgeber des Loseblattwerks „Rechtsberatung Internet“.