Gleichzeitig auch eine Kritik an der OGH-E 8 Ob 26/21p = ImmoZak 2022/40
Der Beitrag1 prüft, ob bei der Anmerkung gem § 40 Abs 1 WEG die Nennung eines Gläubigers und die Anmerkung seines Namens im Grundbuch auf Basis der bestehenden Gesetzlage - anders als von uns bisher vertreten2 - möglich sind. Sofern dies der Fall ist, würde dies uE den Erwerberschutz beim grundbücherlichen Sicherungsmodell iZm der Lastenfreistellungsverpflichtung des Bauträgers nach § 9 Abs 3 BTVG verbessern.
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Artikel-Nr.
ImmoZak 2023/38
24.11.2023
Heft 4/2023
Autor/in
Foto: privat
Amtsdirektor Reg.-Rat. Alfred Michael Wolf ist Diplomrechtspfleger in Grundbuchs- und Schiffsregistersachen beim BG St. Johann im Pongau, Co-Autor und Herausgeber vom „Kommentar Grundbuchsrecht“ und seit 2014 Mitglied der Expertengruppe des Projekts „Grundbuch-NEU“ des Bundesministeriums für Justiz zur Entwicklung der Eigentumsrechtstabelle, der Pfandrechtstabelle und der Wohnungseigentumsrechtstabelle.
Foto: Heli Mayr
Dr. Manuel C. Traxler, LL.M., LL.B., BSc., akad. Vkfm., ist Rechtsanwalt in Altmünster.
Foto: Heli Mayr
MMag. Stefan C. Bart ist Rechtsanwalt in Altmünster.