Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 12. 12. 2002, 6 Ob 291/02s (abgedruckt in diesem Heft auf Seite 200, RdW 2003/165), nicht nur seine bisherige Rsp zu „geheimen“ Organen und der Beteiligtenstellung im Verfahren nach§ 27 PSG bestätigt, er hat auch Aussagen zur Organqualität einer (bestellungs- und abberufungs-)befugten Stelle (etwa einer Stifterversammlung etc) getroffen, die in der Praxis weitreichende Auswirkungen haben können.
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