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Einfügung eines neuen § 22b BWG (Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken in der Immobilienfinanzierung)

Bearbeiter: Rainer Wolfbauer

Relativ unbemerkt im Dickicht der zahlreichen zuletzt ergangenen finanzmarktrechtlichen Gesetzesmaßnahmen wurde im Sammelgesetz, mit dem auch das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG erlassen wurde, dem BWG durch Art 8 der Novelle ein neuer § 22b hinzugefügt, und zwar übertitelt mit "Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken in der Immobilienfinanzierung".

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Artikel-Nr.
ZFR 2017/178

20.07.2017
Heft 7/2017