Wirtschaftsrecht

Ersatz von Detektivkosten

Clemens Thiele

Bei unsicherer Beweislage - zB im Ehestreit, im Arbeits-, Wettbewerbs- und Strafrecht - kommt es in der Praxis häufig vor, dass eine Detektei mit der Aufklärung von entscheidenden Tatsachen beauftragt wird. Im Erfolgsfall besteht dennoch oft Ungewissheit über die Ersatzfähigkeit der aufgelaufenen Kosten. Die österreichischen Gerichte sprechen diese Aufwendungen als vorprozessuale Kosten oder als Schadenersatz zu. Nachfolgend sollen die - je nach Rechtsgebiet - zT ganz unterschiedlichen Voraussetzungen im Einzelnen erörtert werden.

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Artikel-Nr.
RdW 1999, 769

15.12.1999
Heft 12/1999
Autor/in
Clemens Thiele

RA Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) Fulbright Stipendiat für US-Steuerrecht; Anwaltliche Tätigkeit in Deutschland und den USA; Gründer der Kanzlei EUROLAWYER®; Honorarprofessor der Universität Salzburg; Autor und Herausgeber von Publikationen zum IP/IT-Recht; gerichtlich beeideter Sachverständiger für Urheberfragen aller Art.