In aller Kürze

EU-Kontenpfändungs-Verordnung

In ABl 2014 L 189/59 wurde die VO (EU) 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen veröffentlicht. Mit der VO, die ab 18. 1. 2017 in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Dänemarks gelten wird, wird für grenzüberschreitende Fälle eine unionsweite Möglichkeit zur Sicherung von (auch noch nicht titulierten) Geldforderungen durch vorläufige Pfändung eines Bankkontos des Schuldners geschaffen. International zuständig zur Erlassung des Beschlusses ist jener Staat, bei dem die Zuständigkeit für die Hauptsache liegt. Handelt es sich beim Schuldner um einen Konsumenten, kann die Kontenpfändung nur in seinem Wohnsitzstaat beantragt werden. Die Pfändungsfreigrenzen des Vollstreckungsstaats sind von der Wirkung der vorläufigen Pfändung ausgenommen.

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Artikel-Nr.
Zak 2014/449

15.07.2014
Heft 13/2014