Thema

EuErbVO: Zuständigkeit und Zuständigkeitswahl

Univ.-Ass. Mag. Melanie Kiener

Bisher knüpfte die internationale Zuständigkeit in Erbsachen primär an die Staatsangehörigkeit des Erblassers bzw an das unbewegliche, im Inland belegene Vermögen an. Seit 17. 8. 2015 ist auf grenzüberschreitende Erbfälle die EU-Erbrechtsverordnung1 (EuErbVO) anzuwenden. Zweck dieser Verordnung ist insb, den Gleichlauf zwischen forum und ius zu garantieren, weshalb anstatt des bisherigen Staatsangehörigkeits- nunmehr das Aufenthaltsprinzip als zentrales Anknüpfungskriterium für die internationale Zuständigkeit herangezogen wird. Welche Auswirkungen die EuErbVO auf die internationale Zuständigkeit hat bzw welche praktischen Probleme sich dadurch ergeben können, bespricht der nachfolgende Beitrag. Die Artikelangaben beziehen sich jeweils auf die EuErbVO.

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Artikel-Nr.
Zak 2015/519

27.08.2015
Heft 15/2015
Autor/in
Melanie Kiener
Mag. Melanie Kiener ist Juristin in der Stabsstelle Recht des Kepler Universitätsklinikums in Linz.