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EuGH-GA: Vergabe - Ausschlussfrist für Schadenersatz

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Zielt ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nicht auf die Erklärung der Unwirksamkeit des vom öffentlichen Auftraggeber geschlossenen Vertrags ab, sondern auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, kann die Frist für die Beantragung einer Nachprüfung durch das nationale Recht geregelt werden, wobei die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes zu beachten haben. Eine solche Ausschlussfrist muss nicht notwendigerweise länger sein als die absolute Ausschlussfrist für Anträge auf Unwirsamerklärung des beanstandeten Vertrages (gem Art 2f Abs 1 Buchstabe b Rechtsmittel-RL 89/665/EWG grds 6 Monate ab Vertragsschluss); viel wichtiger ist der jeweilige Anfangszeitpunkt solcher Fristen: Die effektive Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen setzt nämlich voraus, dass die Frist für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem ein Betroffener vom jeweiligen Vergaberechtsverstoß Kenntnis erlangt hat oder diesen Verstoß hätte kennen müssen, etwa durch eine Mitteilung gem Art 35 Abs 4 RL 2004/18/EG (Bekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens).

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Artikel-Nr.
RdW 2015/310

16.06.2015
Heft 6/2015