Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Felten, Der Betriebsrat: Interessenvertretung versus Geheimhaltungspflichten, DRdA 2016, 169

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Zum einen sind BR-Mitglieder zur Verschwiegenheit über alle ihnen bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet (§ 115 Abs 4 ArbVG), zum anderen sieht das ArbVG aber umfassende Beratungs- und Interventionsrechte des BR vor, die oftmals nur dann sinnvoll genützt werden können, wenn Informationen weitergegeben werden. Die hA löst die Frage, ob das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers oder das Interesse des BR an einer Weitergabe von Informationen überwiege, durch eine Interessenabwägung. Diesen Ansatz kritisiert Felten, da die mit einer Interessenabwägung verbundene Rechtsunsicherheit erheblich und die Rechtsfolgen einer Fehleinschätzung für das BR-Mitglied gravierend seien. Der Gesetzgeber habe aber bereits vorgegeben, dass solange sich der BR innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse und Rechte bewegt und die Weitergabe einer Information zur Erfüllung des Interessenvertretungsauftrages notwendig ist, diese der Verschwiegenheitspflicht vorgehe. Eine Weitergabe von heiklen Betriebsinterna in Ausübung dieser Befugnisse stelle daher keinen Verstoß gegen seine Verschwiegenheitspflicht dar, mag das Geheimhaltungsinteresse des Betriebsinhabers auch noch so groß sein. Anderes könne nur gelten, wenn sich das BR-Mitglied zwar innerhalb des Mandats, aber außerhalb seiner Befugnisse bewegt. Alles andere würde auf eine Beschränkung des BR bei der Interessenvertretung hinauslaufen.

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Artikel-Nr.
ARD 6507/12/2016

21.07.2016
Heft 6507/2016