Thema

Fragen des Ersatzes immaterieller Schäden bei Datenschutzverletzungen

Dr. Andreas Gerhartl

Art 82 DSGVO räumt iVm § 29 DSG bei Datenschutzverletzungen auch einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden ein. Die dadurch bewirkte Verschränkung zwischen Unionsrecht und nationalem Schadenersatzrecht wirft etliche Fragen auf, sowohl in Bezug auf die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs als auch in Bezug auf die Berechnung der Schadenshöhe.

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Artikel-Nr.
Zak 2023/138

27.03.2023
Heft 5/2023
Autor/in
Andreas Gerhartl

Dr. Andreas Gerhartl ist Mitarbeiter des Büros der Landesgeschäftsführung des AMS Niederösterreich.

Arbeitsschwerpunkte:
Arbeits- und Sozialrecht, Vergaberecht, Daten­­schutz­recht.