Der Rsp des EuGH zufolge, genügen Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen grundsätzlich durch Anmeldung ihres Rückforderungsanspruchs. Die Beihilfenrestitution bei insolvenzunfähigen öffentlichrechtlichen Körperschaften wirft aber Fragestellungen auf. Die Autoren untersuchen in ihrem Beitrag, welche Pflichten die Mitgliedstaaten diesfalls treffen und wie eine öffentlichrechtliche Aufgabenerfüllung möglich bleiben kann.
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