Darf ein uniformierter Polizist lange Haare in Form eines „Pferdeschwanzes“ tragen
oder muss er sie auf Hemdkragenlänge kürzen? Nach einer Entscheidung des deutschen
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist der „Pferdeschwanz“ erlaubt. Auch
im österr Arbeitsrecht steht der auf § 16 ABGB gegründete Persönlichkeitsschutz des
Arbeitnehmers den Interessen des Arbeitgebers an dessen branchenkonformem Aussehen
entgegen. Diesbezüglichen Weisungsrechten sind im Hinblick auf Haar- und
Barttracht engere Grenzen gesteckt als im Zusammenhang mit der Dienstkleidung.
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Artikel-Nr.
RdW 2006/655
15.11.2006
Heft 11/2006
Autor/in
Foto: Beigestellt
Mag. Dr. Linda Kreil ist nach mehrjähriger Tätigkeit in namhaften Wiener Rechtsanwaltskanzleien mit Schwerpunkt Arbeits- und Wirtschaftsrecht derzeit Universitätsassistentin am Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Wirtschaftsuniversität Wien sowie Lehrbeauftragte an der FH Wiener Neustadt.
Publikationen (Auswahl):
Rechtfertigungsgründe in der Rsp zur Altersdiskriminierung, ZAS 2010, 206; Anm zu EuGH 25.1.2007 – „Robins“, ZESAR 2008, 186; Zur Kürzung von Betriebspensionen durch Betriebsvereinbarung – Anm zu OGH 6. 9. 2000, 9 ObA 106/00d, RdW 2001, 222; Eichinger/Kreil/Sacherer, Basiswissen Arbeits- und Sozialrecht5 (2010).