Anmerkungen zu OGH 8 Ob 76/15g1
Insolvenzverwalter haben sich gem § 81a IO unverzüglich genaue Kenntnis über die wirtschaftliche Lage, die bisherige Geschäftsführung und die Ursachen des Vermögensverfalls zu verschaffen. Ist die schuldnerische Gesellschaft prüfpflichtig, liegen erteilte Bestätigungsvermerke im Vorfeld des Insolvenzverfahrens im besonderen Blickpunkt des Interesses. Für unrichtig erteilte Bestätigungsvermerke haftet der Abschlussprüfer (§ 275 Abs 2 UGB).
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Artikel-Nr.
ZIK 2016/167
31.08.2016
Heft 4/2016
Autor/in
Foto: Lex Karelly
Hon.-Prof. RA Dr. Axel Reckenzaun, MBL ist Rechtsanwalt in Graz in Gemeinschaft mit Dr. Christian Böhm, Dr. Andreas Tschernitz und Mag. Clemens Koller. Schwerpunkte: Kreditsicherungsrecht, Sanierungsrecht und Insolvenzrecht. Honorarprofessor an der Karl-Franzens-Universität Graz. Vertreter des ÖRAK in der Insolvenzrechtsreformkommission des Bundesministeriums für Justiz, allg. gerichtl. zertifiz. beeid. Sachverständiger.
Vortragstätigkeit und Publikationen auf dem Gebiet des Zivilverfahrensrechts, insb des Insolvenzrechts; zuletzt: Wann verjähren zwangsweise begründete Pfandrechte? Zak 2020/63, 47; Kommentierung der §§ 136, 137, 138 IO in Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen (73. Lieferung, Dezember 2020).