Steuerrecht

Kalkulierte Strafen bei der BerufsausübungZivil- und steuerrechtliche Beurteilung

Clemens Thiele

Anlässlich weisungsgebundener Tätigkeit entstandene Geldstrafen müssen vom Dienstgeber nicht ersetzt werden. Ein nachträglicher Ersatz ist wirksam und kann nicht rückgefordert werden. Der Arbeitgeber kann die so geleisteten Ersatzbeträge mangels Zahlungspflicht als betrieblich veranlasste Aufwendungen absetzen, für die Dienstnehmer handelt es sich um zu versteuernden Arbeitslohn.

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Artikel-Nr.
RdW 1998, 639

15.10.1998
Heft 10/1998
Autor/in
Clemens Thiele

RA Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) Fulbright Stipendiat für US-Steuerrecht; Anwaltliche Tätigkeit in Deutschland und den USA; Gründer der Kanzlei EUROLAWYER®; Honorarprofessor der Universität Salzburg; Autor und Herausgeber von Publikationen zum IP/IT-Recht; gerichtlich beeideter Sachverständiger für Urheberfragen aller Art.