In aller Kürze

Kein Prozesskostenersatz für Kosten eines Lohnverrechners

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Die Kosten des Lohnverrechners, den der anwaltlich vertretene Kläger vorprozessual mit der Berechnung der Höhe des dann eingeklagten Überstundenentgelts betraut hat, müssen nach Ansicht des OLG Wien (10 Ra 109/15w) vom unterlegenen Beklagten nicht ersetzt werden. Es handle sich um einen einfachen Rechenvorgang, der von einem Rechtsanwalt selbst durchgeführt werden könnte und vom Einheitssatz des § 23 RATG abgedeckt ist.

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Artikel-Nr.
Zak 2016/127

09.03.2016
Heft 4/2016