Die Erbrechtsreform (ErbRÄG 2015; zu den Neuerungen siehe Zak 2015/457, 250) tritt gem § 1503 Abs 7 ABGB am 1. 1. 2017 in Kraft und ist grundsätzlich anzuwenden, wenn der Tod an oder nach diesem Tag eingetreten ist. Der Autor geht auf spezielle Übergangsbestimmungen sowie auf Probleme ein, die seiner Ansicht nach in bestimmten Bereichen bei der Anwendung der allgemeinen Übergangsregel auftreten können.
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