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KV-Elektrizitätsversorgungsunternehmungen: Doppelte Zuschläge für Sonntagsarbeit

Bearbeiterin: Bettina Sabara

In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass einem Arbeiter, der dem KollV für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen unterliegt und an einem Sonntag außerhalb seiner Normalarbeitszeit zum Einsatz gerufen wird (hier: von 16:05 Uhr bis 18:00 Uhr), für die Sonntagsarbeit sowohl ein Überstundenzuschlag von 100 % nach Abschnitt XVIII Punkt 6 lit c des KollV als auch ein Zuschlag von 100 % für Sonntagsarbeit nach Abschnitt XVIII Punkt 7 lit a des KollV gebührt. Für das Nebeneinanderbestehen von Überstundenzuschlägen und der besonderen Sonntagsentlohnung sprechen die verschiedenen Zwecke dieser Zuschläge (Abgeltung der absoluten Arbeitsbelastung ab einer bestimmten Arbeitszeitgrenze bzw Arbeitszeitlänge einerseits bzw Abgeltung der Beeinträchtigung der Wochenendruhe andererseits). OGH 27. 9. 2023, 9 ObA 55/23p.

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Artikel-Nr.
RdW 2023/625

15.12.2023
Heft 12/2023