Steuerrecht

Land- und Forstwirtschaft-PauschalierungsVO 2015 ab 2015 anwendbar

Dr. Christian Hammerl

In der Inkrafttretensbestimmung des § 17 Abs 1 LuF-PauschVO 2015 wird kein konkreter Zeitpunkt für die erstmalige Anwendbarkeit der Verordnung genannt. Die Bestimmung wurde derart formuliert, dass die LuF-PauschVO 2015 nur dann anwendbar ist, wenn auch die Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wie geplant stattfindet. Diese Bedingung ist nunmehr eingetreten, sodass die LuF-PauschVO 2015 erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2015 abstrakt anwendbar ist.1

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Artikel-Nr.
RdW 2015/68

26.01.2015
Heft 1/2015
Autor/in
Christian Hammerl

Dr. Christian Hammerl ist Leiter der Zentralen Fachstelle und der Zentralen Services (BMF).