Der Autor weist darauf hin, dass zwischen den Judikaturlinien zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen, die "Trennungsthese" und "gemäßigte Einheitstheorie" genannt werden, keinerlei Widerspruch besteht, weil diese Theorien unterschiedliche Ansatzpunkte haben. Vorhersehbare künftige Teil- und Folgeschäden müssten in der für den Primärschaden laufenden Verjährungsfrist geltend gemacht werden ("gemäßigte Einheitstheorie"). Dies ändere aber nichts daran, dass es für einen Schadenersatzanspruch verschiedene Anspruchsgrundlagen geben kann und die Verjährung für jede Anspruchsgrundlage gesondert zu prüfen ist ("Trennungsthese").
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