Beim Einwand der Bekl, der Kl habe die Klagsmarke (hier: "Baucherlwärmer") bösgläubig angemeldet, handelt es sich um einen absoluten Nichtigkeitsgrund (Art 52 Abs 1 lit b UnionsmarkenVO [UMV]), der im Verletzungsstreit nach Art 99 Abs 1 UMV nur wirksam erhoben werden kann, wenn der Bekl eine darauf gestützte Widerklage erhebt.
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