Steuerrecht

Rückstellungen: 80-%-Grenze auch bei eingetretener Leistungspflicht?Was heißt „Laufzeit“?

Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt

Rückstellungen mit einer „Laufzeit“ von mindestens zwölf Monaten sind nur mit 80 % ihres Teilwertes anzusetzen. Die EStR verstehen unter Laufzeit die voraussichtliche Dauer der Rückstellung. Auch bei bereits eingetretener Leistungspflicht ist danach die 80-%-Grenze gegebenenfalls anzuwenden. „Laufzeit“ ist allerdings nicht gleichbedeutend mit der „voraussichtlichen Dauer“.

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Artikel-Nr.
RdW 2005/275

15.04.2005
Heft 4/2005
Autor/in
Werner Doralt

em. o.Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt an der Universität Wien Finanzrecht.