In aller Kürze

Verfahrenshilfe für Rechtsmittelgebühren

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Ein Verfahrenshilfeantrag iSd § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO auf einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Rechtsmittelgebühren muss nach Auffassung des OGH (19 Ob 1/15h) spätestens mit dem Rechtsmittel eingebracht werden. Ansonsten sei er zurückzuweisen.

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Artikel-Nr.
Zak 2016/241

26.04.2016
Heft 7/2016