Thema

Verletzung der Privatsphäre durch Videoüberwachung

Dr. Andreas Gerhartl

Ein Überblick über die Rechtsprechung

Die zivilrechtlichen Aspekte einer Videoüberwachung waren bereits mehrfach Gegenstand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Aufgrund der neueren Judikatur, die auch auf die Aktivlegitimation juristischer Personen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen eingeht, erscheint eine aktuelle Bestandsaufnahme der Rechtslage sinnvoll und zweckmäßig.

Das Recht auf Achtung der Privatsphäre1 zählt zu den Persönlichkeitsrechten iSd § 16 ABGB.2 Das Recht auf Wahrung der Privatsphäre schützt dabei sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre einer Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter, die Privatsphäre betreffende Informationen (zB durch Verbreitung von Bild- oder Tonaufnahmen).3 In diesem Sinn bewirken ua geheime Bildaufnahmen, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen eine Verletzung der Privatsphäre.4

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Artikel-Nr.
Zak 2017/593

10.10.2017
Heft 18/2017
Autor/in
Andreas Gerhartl

Dr. Andreas Gerhartl ist Mitarbeiter des Büros der Landesgeschäftsführung des AMS Niederösterreich.

Arbeitsschwerpunkte:
Arbeits- und Sozialrecht, Vergaberecht, Daten­­schutz­recht.