In aller Kürze

Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Güterstände internationaler Paare genehmigt

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Der Rat hat 18 Mitgliedstaaten (darunter Österreich) gem Art 329 AEUV ermächtigt, eine Verstärkte Zusammenarbeit iSd Art 326 ff AEUV im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) zu begründen (ABl 2016 L 159/16).

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Artikel-Nr.
Zak 2016/424

05.07.2016
Heft 12/2016