Thema

Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Dr. Andreas Gerhartl

Gem § 867 ABGB sind im Innenverhältnis geltende Beschränkungen der Handlungsvollmacht der vertretungsbefugten Organe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch nach außen (gegenüber Dritten) wirksam. Rechtsgeschäfte, für die im Innenverhältnis keine Ermächtigung vorliegt, sind daher grundsätzlich unwirksam. Von diesem Grundsatz bestehen aus Gründen des Vertrauensschutzes aber auch Ausnahmen.

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Artikel-Nr.
Zak 2016/759

22.11.2016
Heft 21/2016
Autor/in
Andreas Gerhartl

Dr. Andreas Gerhartl ist Mitarbeiter des Büros der Landesgeschäftsführung des AMS Niederösterreich.

Arbeitsschwerpunkte:
Arbeits- und Sozialrecht, Vergaberecht, Daten­­schutz­recht.