Stellt ein GmbH-Geschäftsführer, der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 22 Z 2 EStG 1988 erzielt, seine Tätigkeit ein, liegt eine Betriebsaufgabe vor. Ggf kommt es zu einem begünstigten Übergangs- und Aufgabegewinn.
Eine GmbH-Geschäftsführerin war zu 45 % an der GmbH beteiligt und erzielte daher selbstständige Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG 1988 (Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG). Sie hatte einen Pensionsvertrag mit der GmbH, in welchem festgehalten war, dass ihr im Falle ihres Ausscheidens vor Erreichen des 60. Lebensjahres keine Pension, sondern bloß eine einmalige Kapitalleistung (in Höhe der Wertpapierdeckung der Pensionsrückstellung und des Rückkaufswertes der Pensionsrückdeckungsversicherung) gebühre.
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