Auch eine mündliche Vereinbarung zwischen Sponsor und Sportverein über (als Gegenleistung für die Sponsorzahlung) zu erbringende Werbeleistungen führt zu Betriebsausgaben beim Sponsor. Die gegenseitigen Leistungen müssen aber (zumindest mündlich) klar fixiert sein, und die Leistung des Sportvereins muss Werbewirkung entfalten können. - VwGH 1. 9. 2015, 2012/15/0096.
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