Steuerrecht

VwGH: Wirtschaftliches Eigentum nur unter strengen Voraussetzungen

Fruchtgenussrecht an einer Liegenschaft samt Veräußerungs- und Belastungsverbot reichen für ein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum nicht aus. Es müssten auch die Chance der Wertsteigerung und die Gefahr der Wertminderung (der Liegenschaft) dazukommen.

Mit Widmungsurkunde vom 18. 12. 2000 wendete die Stifterin mehrere Liegenschaften ihrer Privatstiftung zu. Hinsichtlich dieser Liegenschaften behielt sich die Stifterin das Belastungs- und Veräußerungsverbot und das grundbücherliche Fruchtgenussrecht. Beim Fruchtgenussrecht wurde vereinbart, dass die Stifterin sämtliche Betriebs-, Erhaltungs- und Instandhaltungskosten zu bestreiten hat. Die Stifterin verpflichte sich als Fruchtgenussberechtigte weiters, die Verbindlichkeiten gem den §§ 512 und 513 ABGB ohne Rücksicht auf Erträge zu tragen und darüber hinaus jene Investitionen durchzuführen, die der Erhaltung der Liegenschaft im ursprünglichen Zustand sowie der Anpassung der Bestandsobjekte an die Verhältnisse des Wohnungsmarktes dienten, demnach analog einem Eigentümer zu handeln. Die Stiftung wurde sogar verpflichtet, einer für die Finanzierung solcher Investitionen allenfalls erforderlich werdenden Darlehens- und Kreditaufnahme und der entsprechenden Einverleibung der Verbindlichkeiten im Grundbuch der gegenständlichen Liegenschaft zuzustimmen. Die Stifterin erzielte in der Folge Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaften.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
RdW 2014/537

15.08.2014
Heft 8/2014