Steuerrecht

VwGH zur atypisch stillen Gesellschaft

Die stille Gesellschaft ist nur dann eine Mitunternehmerschaft, wenn die Beteiligung des Stillen an den stillen Reserven und am Firmenwert auch für den Fall der außerordentlichen Kündigung (ausgenommen Fälle mit "Pönalcharakter") gewährleistet ist.

Eine Gesellschaft ("Geschäftsherr") hatte sich mit einer (zum Teil als Treuhänder für Anleger auftretenden) GmbH (bezeichnet als "atypisch stiller Gesellschafter") zu einer stillen Gesellschaft zusammengeschlossen. Vor dem VwGH war strittig, ob eine atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) vorlag, oder eine schlichte stille Gesellschaft. Im Gesellschaftsvertrag war für den Fall der außerordentlichen Kündigung die Abschichtung zum Buchwert vorgesehen:

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
RdW 2014/332

16.05.2014
Heft 5/2014