§ 196 Abs. 1 HGB normiert das sogenannte Vollständigkeitsgebot. Demnach sind im Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände aufzunehmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss soll entsprechend der Generalnorm ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens geben und hat sich daher an den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu orientieren.
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Artikel-Nr.
RWZ 1996, 82
20.03.1996
Heft 3/1996
Autor/in
Foto: Tania Marcadella
Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Foto: Anna Zora
em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.