Wirtschaftsrecht

Zivilrechtliches zur Handymastenabgabe

RA Dr. Clemens Thiele, LL.M. Salzburg

Nach Auffassung des zivilen Höchstgerichts hat die Benützung öffentlichen Guts für Fernsprechzellen, TK-Leitungen, Funksendeanlagen oä Einrichtungen nach § 5 Abs 3 TKG 2003 für alle Bereitsteller eines Kommunikationsdienstes zwingend unentgeltlich zu erfolgen. Der vorliegende Beitrag erörtert die Auswirkungen dieser Rsp auf die geplante Handymastensteuer, sei es in Form einer Konzessionsabgabe, einer Sondernutzungsgebühr oder eines Gestattungsentgelts im Lichte des Gemeinschaftsrechts.

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Artikel-Nr.
RdW 2005/538

16.08.2005
Heft 8/2005
Autor/in
Clemens Thiele

RA Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) Fulbright Stipendiat für US-Steuerrecht; Anwaltliche Tätigkeit in Deutschland und den USA; Gründer der Kanzlei EUROLAWYER®; Honorarprofessor der Universität Salzburg; Autor und Herausgeber von Publikationen zum IP/IT-Recht; gerichtlich beeideter Sachverständiger für Urheberfragen aller Art.