News

2. AbgÄG 2014 - BGBl

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) erlassen und das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das GebG 1957, das GlSpG, das VersStG 1953, das KfzStG 1992, die BAO, das AVOG 2010, das BFG, das FinStrG, die AbgEO, das Tabaksteuergesetz 1995, das MinStG 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 2014 - 2. AbgÄG 2014)

BGBl I 2014/105, ausgegeben am 29. 12. 2014

Mit dem 2. AbgÄG 2014 werden im Wesentlichen folgende Änderungen vorgenommen:

EStG

-Lohnabgaben:
  • Der Befreiungskatalog in § 3 EStG wird zur Klarstellung um Ausgleichs- und Ergänzungszulagen und Pflegekarenzgeld ergänzt.
  • Es wird in § 67 Abs 5 und § 69 Abs 4 Z 2 EStG klargestellt, dass die Urlaubsersatzleistung für Bauarbeiter gemäß dem BUAG wie das Urlaubsentgelt zu behandeln ist. Demnach ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6 % zu besteuern.
  • Gemäß § 78 Abs 1 EStG hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers künftig auch einzubehalten, wenn im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten Vergütungen geleistet werden, von denen der Arbeitgeber weiß oder wissen muss (ausgenommen sind davon allerdings Bonusmeilen und Trinkgelder).
  • Prüfung der Abzugsteuer im Zuge der GPLA: Die Einbehaltung der Abzugsteuer gem § 99 EStG darf bei beschränkt Steuerpflichtigen ab 2016 generell im Zuge der GPLA geprüft werden (§ 86 Abs 1 und § 124b Z 266 EStG).

    Die Prüfung der Abzugsteuer nach § 99 EStG ist aber weiterhin auch außerhalb einer Lohnsteuerprüfung möglich.

-Entgegen dem bestehenden Wortlaut des § 11a Abs 3 EStG und der darauf fußenden Rechtsprechung wird nun klargestellt, dass eine Nachversteuerung der begünstigt besteuerten nicht entnommenen Gewinne nur dann folgen soll, wenn die siebenjährige Bindungsfrist nicht eingehalten wurde (vgl dazu schon die BMF-Infos LN Rechtsnews 15658 vom 13. 8. 2013 und LN Rechtsnews 16435 vom 19. 12. 2013). Damit führen Entnahmen von Gewinnen, für die die Bindungsfrist abgelaufen ist, oder von Gewinnen, die erst nach dem Auslaufen der Begünstigung entstanden sind und somit nie in den Anwendungsbereich dieser Begünstigung gefallen sind, nicht zu einer Nachversteuerung.
-Um eine Gleichstellung sicherzustellen, wird eine von der Versicherungssteuer befreite Übertragung der Ansprüche aus einer prämiengeförderten Zukunftsvorsorge frühestens nach dem Ablauf der Mindestvertragsdauer gemäß § 108i Abs 1 Z 3 EStG nicht nur an eine Pensionskasse, sondern auch an eine Betriebliche Kollektivversicherung ermöglicht.

BAO

-„Große“ Arbeitsgemeinschaften sollen einen einheitlichen Betrieb haben und einem Feststellungsverfahren unterliegen: Durch die Änderung werden künftig ab einem vereinbarten Gesamtentgelt von € 700.000,- ohne Umsatzsteuer auch bei Durchführung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages die Einkünfte einheitlich festgestellt.
-Bündelung der Anträge auf Rückerstattung der KESt: Aus Gründen der Verfahrensökonomie (Erleichterung einer geordneten Abwicklung von Anträgen) können Anträge beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung bzw Erstattung von Kapitalertragsteuer gem dem neuen § 240a BAO erst nach Ablauf des Jahres ihrer Einbehaltung eingebracht werden. Dadurch werden die Anträge gebündelt für ein ganzes Jahr eingebracht und nicht mehrmals innerhalb kurzer Zeitabstände.

KStG

-Partizipationskapital: Aufgrund der Änderungen im BWG werden bisherige Verweise auf im Aufsichtsrecht definierte Kapitalinstrumente entsprechend angepasst.
Überdies soll die Einstufung als steuerliches Eigenkapital sowohl bei Genussrechten als auch künftig bei sonstigen Finanzierungsinstrumenten entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis und herrschenden Lehre dann erfolgen, wenn mit diesen kumulativ das Recht zur Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn verbunden ist.
-Zinsen und Lizenzgebühren: Die Anpassungen hinsichtlich des Abzugsverbots für Zinsen oder Lizenzgebühren sollen insbesondere dann eine Anwendung des Abzugsverbots sicherstellen, wenn die tatsächliche Steuerbelastung des Empfängers aufgrund einer Steuerrückerstattung weniger als 10 % beträgt.
-Beschränkte Steuerpflicht: Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht für ausländische Körperschaften wird die sinngemäße Anwendung der Beteiligungsertragsbefreiung auf sämtliche ausländische Körperschaften ausgeweitet, die in einem EU-Mitgliedstaat/EWR-Vertragsstaat ansässig sind, sofern die Beteiligung einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen ist.
Sämtliche Befreiungstatbestände von der beschränkten Steuerpflicht für inländische Körperschaften sollen künftig sinngemäß auch im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht anzuwenden sein.

UmgrStG

-Neben Klarstellungen und der Beseitigung von Redaktionsversehen erfolgt eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs für den „Re-Import“ von Wirtschaftsgütern im Rahmen von Verschmelzungen und Einbringungen, um unerwünschte Steuergestaltungen zu verhindern.
-Außerdem werden die Regelungen für Zusammenschlüsse und Realteilungen an die Regelungen zur Grundstückbesteuerung im EStG 1988 angepasst.

GebG

-Möglichkeit der Pauschalierung der Gebühren auch für Eingaben an die Landesverwaltungsgerichte (Änderung der Verordnungsermächtigung).

Vgl dazu auch die neue BuLVwG-Eingabengebührverordnung (BuLVwG-EGebV), BGBl II 2014/387, LN Rechtsnews 18673 vom 2. 1. 2015.

VersStG

-Im VerStG soll klargestellt werden, dass Ansprüche aus einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge unter bestimmten Umständen auch auf eine Pensionskasse versicherungssteuerfrei übertragen werden können.

FinStrG

-Im Hinblick auf den nicht sachgerechten gänzlichen Ausschluss der Abgabenerhöhung für von den Zollämtern zu erhebende Abgaben nach der bisherigen Rechtslage wird die Anwendung des Verkürzungszuschlages nun erweitert.
-Die in der RV noch vorgesehene genauere Fassung der gesetzlichen Grundlagen für die Übermittlung und Verwertung personenbezogener Daten, die (datenschutzrechtlich problematisch erscheinenden) Bestimmungen über die Modernisierung von Telekommunikationsauskünften sowie die Zulässigkeit der Abnahme von Fingerabdrücken sind infolge eines Abänderungsantrages entfallen.
-In § 207a FinStrG wird klargestellt, dass die Möglichkeit der Sicherstellung nach § 110 Abs 1 StPO ausdrücklich zur Sicherung von Geldstrafen und der Haftung gemäß § 28 FinStrG vorgesehen werden.

AbgEO

-Die Änderungen bezwecken die Ausweitung der Möglichkeiten, nach der AbgEO festgesetzte Gebühren nachträglich herabzusetzen und unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Entlastung von auferlegten Ersätzen von Barauslagen vorzunehmen.
-Weiters wird die Entsorgung nicht verwertbarer Pfandgegenstände geregelt sowie in Anpassung an die EO die Realisierung von gepfändeten Geldforderungen und Herausgabeansprüchen bereits vor dem Eintritt der Vollstreckbarkeit im Gefährdungsfalle ermöglicht.

Tabakmonopolgesetz

-Der Vertrieb von elektronischen Zigaretten, E-Shishas und diesen vergleichbaren Erzeugnissen sowie von den dazugehörigen Flüssigkeiten (Liquids) als Monopolgegenstand wird ab 1. 10. 2015 Tabaktrafikanten vorbehalten, wenn es sich um Einwegprodukte handelt, weil bei diesen die zu verdampfende Flüssigkeiten bereits im Lieferumfang enthalten sind.
-Zwischen der Kundmachung und der Wirksamkeit eines neuen oder geänderten Kleinverkaufspreises muss eine Frist von mindestens 5 Werktagen liegen.
-Die Dotierung des Solidaritäts- und Strukturfonds soll mit Ende 2014 beendet werden.

Zollrechts-Durchführungsgesetz

-Private Unternehmen werden für die Abwicklung der Umsatzsteuerbefreiung für Touristenexporte zugelassen.
-Einfügung neuer Vorschriften betreffend Einrichtung des Zollinformationssystems (ZIS), das die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Zuwiderhandlungen gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften im Zollbereich unterstützen soll.

Neues EU-Finanzstraf-Zusammenarbeitsgesetz

-Das neue EU-FinStrZG soll der Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verstärkung der unionsweiten Kriminalitätsbekämpfung dienen und eine einheitliche Rechtsgrundlage der Finanzstrafbehörden für die Umsetzung von Rechtsakten der EU bilden, soweit diese die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Finanzstrafrechts betreffen. Daher ist auch der Regelungsinhalt des derzeitigen EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetzes hier eingeflossen und das EU-FinStrVG wird dementsprechend aufgehoben.

Bearbeiterin: Birgit Bleyer

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18675 vom 02.01.2015