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Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Richtwertgesetz geändert wird (2. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz - 2. MILG)
BGBl I 2016/12, ausgegeben am 21. 3. 2016
§ 5 Abs 2 RichtWG sieht vor, dass die mietrechtlichen Richtwerte im Zweijahresabstand an VPI-Änderungen angepasst werden. Die nächste Anhebung müsste an sich mit 1. April 2016 erfolgen. Das 2. MILG verschiebt diesen Anhebungsschritt um ein Jahr auf 1. April 2017. Danach ist wieder ein Zweijahresrhythmus vorgesehen.
Begründet wurde die Änderung damit, dass „im Hinblick auf das insgesamt gestiegene Mietzinsniveau eine Erleichterung für die Mieter“ herbeigeführt werden soll (RV 998 BlgNR 25. GP 1).
Anmerkung:
Mit dem ersten MILG wurde die Valorisierungsregel des § 5 Abs 2 RichtWG im Jahr 2008 vom Dezemberwert auf den Jahresdurchschnittswert des VPI umgestellt, um eine überproportionale Erhöhung der Richtwerte in diesem Jahr zu vermeiden. Mit der WRN 2009 erfolgte die Umstellung von der jährlichen Anpassung auf den Zweijahresrhythmus.