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Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Richtwertgesetz geändert wird (2. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz - 2. MILG)
Regierungsvorlage 26. 1. 2016, 998 BlgNR 25. GP
§ 5 Abs 2 RichtWG sieht die Anpassung der mietrechtlichen Richtwerte an VPI-Änderungen im Zweijahresabstand vor, wobei die nächste Anhebung an sich mit 1. April 2016 erfolgt. Durch das 2. MILG soll dieser Anhebungsschritt um ein Jahr auf 1. April 2017 verlegt werden. Danach soll wieder zum Zweijahresrhythmus zurückgekehrt werden. Begründet wird die Änderung damit, dass „im Hinblick auf das insgesamt gestiegene Mietzinsniveau eine Erleichterung für die Mieter“ herbeigeführt werden soll.
Anmerkung:
Mit dem ersten MILG wurde die Valorisierungsregel des § 5 Abs 2 RichtWG im Jahr 2008 vom Dezemberwert auf den Jahresdurchschnittswert des VPI umgestellt, um eine überpropotionale Erhöhung der Richtwerte in diesem Jahr zu vermeiden. Mit der WRN 2009 erfolgte die Umstellung von der jährlichen Anpassung auf den Zweijahresrhythmus.