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Abänderung des DBA Russische Föderation

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Protokoll zur Abänderung des am 13. 4. 2000 in Moskau unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

BGBl III 2019/89, ausgegeben am 12. 6. 2019

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation werden gegenwärtig durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl III 2003/10, das am 13. 4. 2000 in Moskau unterzeichnet wurde, geschützt. Aufgrund der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten neuen und international anerkannten Grundsätze, insb im Bereich der Transparenz und Amtshilfe in Steuersachen, welche im OECD-Musterabkommen und dem dazugehörigen Kommentar Niederschlag finden, hat sich das Abkommen als revisionsbedürftig erwiesen.

Dividendenbesteuerung

Die Dividendenbesteuerung soll an das OECD-Musterabkommen angepasst werden.

Um einen reduzierten Quellensteuersatz bei Dividenden zur Anwendung bringen zu können, muss derzeit neben dem Mindestbeteiligungserfordernis die Beteiligung den Betrag von USD 100.000 (oder den Gegenwert in anderer Währung) übersteigen. Dies entspricht nicht dem OECD-Musterabkommen. Daher entfällt im Zuge der Revision des Doppelbesteuerungsabkommens das Mindestkapitalerfordernis, damit die Regelung betreffend die Besteuerung von Dividenden zu einem reduzierten Steuersatz im Einklang mit dem OECD-Musterabkommen steht.

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen

Zudem soll die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen an das OECD-Musterabkommen angepasst werden.

Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen enthält keine wie im OECD-Musterabkommen vorgesehene Immobilienklausel, wonach Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, deren Wert zu mehr als 50 % auf unbeweglichem Vermögen beruht, im Belegenheitsstaat besteuert werden dürfen. Daher wird im Einklang mit dem OECD-Musterabkommen eine Immobilienklausel aufgenommen, wonach der Belegenheitsstaat der Immobilien besteuerungsberechtigt ist.

Informationsaustausch

Die Regelung zum Informationsaustausch soll an den neuen internationalen Standard für Transparenz und Amtshilfe in Steuersachen angepasst werden und eine Amtshilfebestimmung eingeführt werden.

Da das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation derzeit keine Bestimmung enthält, welche einen Austausch von Informationen nach dem neuen Standard für Transparenz und Amtshilfe ermöglicht, wird die Bestimmung betreffend den Informationsaustausch entsprechend den neuesten Vorgaben der OECD angepasst.

Das Abkommen idgF enthält auch keine Amtshilferegelung, welche es den Staaten ermöglicht, die Hilfe des anderen Staates bei der Durchsetzung ihrer Steuerforderungen zu beanspruchen. Eine solche Bestimmung wird durch das Protokoll eingeführt.

In-Kraft-Treten

Das Protokoll tritt gem seinem Art 10 mit 20. 6. 2019 in Kraft und findet ab 2020 in beiden Staaten Anwendung.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27434 vom 13.06.2019