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Abgabenänderungsgesetz 2015 - BGBl

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Bundesgesetz, mit dem ua das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das GebG 1957, das GrEStG 1987, das KommStG 1993, die BAO, das UGB und das UStG geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2015 - AbgÄG 2015)

BGBl I 2015/163, ausgegeben am 28. 12. 2015

Zum Ministerialentwurf 159/ME NR 25. GP, siehe LN Rechtsnews 20447 vom 27. 10. 2015

Zur Regierungsvorlage 896 BlgNR 25. GP, siehe LN Rechtsnews 20645 vom 26. 11. 2015

1. EStG

1.1. Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten

Aus Anlass der jüngeren höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere VwGH 4. 9. 2014, 2011/15/0149, LN Rechtsnews 18564 vom 9. 12. 2014) und entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis wird nunmehr ab 2016 ausdrücklich verankert, dass bei bestimmten höchstpersönlichen Tätigkeiten trotz Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft die erzielten Einkünfte grundsätzlich unmittelbar jener natürlichen Person zugerechnet werden, die diese Leistungen erbringt.

Werden Leistungen nicht von einer „zwischengeschalteten“ Körperschaft geschuldet, sondern findet - somit ohne entsprechende rechtsgeschäftliche Grundlage - lediglich eine Verrechnung über diese Körperschaft statt, die lediglich als „Zahlstelle“ fungiert, waren die Einkünfte schon bisher direkt der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen (zuletzt VwGH 24. 9. 2014, 2011/13/0092, LN Rechtsnews 18565 vom 9. 12. 2014).

Mit der Einführung der neuen gesetzlichen Bestimmung soll darüber hinausgehend auch in jenen Fällen eine direkte Zurechnung an die leistungserbringende natürliche Person stattfinden, in denen eine „zwischengeschaltete“ Körperschaft formal Vertragspartner des Leistungsempfängers ist und die Leistungen dementsprechend von dieser Körperschaft abgerechnet werden. Die Zurechnung der Einkünfte an die leistungserbringende natürliche Person soll allerdings nur dann vorgenommen werden, wenn es sich um eine Körperschaft handelt,

-die unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person steht und
-über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt.

Zu diesen Voraussetzungen wird in den Materialien Folgendes ausgeführt:

-Eine Körperschaft steht jedenfalls dann unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person, wenn diese Person oder ein Angehöriger wesentlich auf die Willensbildung der Körperschaft Einfluss nehmen kann (zB aufgrund der Beteiligungshöhe).
-Für das Vorliegen eines eigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebenden, geschäftlichen Betriebes ist der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechend insb auf die Beschäftigung von Mitarbeitern abzustellen, wobei es auf die rechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht ankommt. Bloße Hilfstätigkeiten in der Körperschaft (etwa Sekretariat oder verschiedene Hilfsdienste) führen zu keinem eigenständigen, sich abhebenden geschäftlichen Betrieb. Ein eigenständiger Betrieb liegt allerdings dann vor, wenn die höchstpersönliche Tätigkeit der natürlichen Person bloßer Ausfluss der eigenbetrieblichen Tätigkeit der Körperschaft ist, was insb bei rechtsberatenden Berufen der Fall ist (zB Entsendung eines Anwaltes in den Vorstand einer Privatstiftung durch die Anwalts-GmbH).

Die umfassten höchstpersönlichen Tätigkeiten werden im Gesetz abschließend aufgezählt werden. Darunter fallen nur die Tätigkeit als

-organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (etwa Vorstand einer AG, Geschäftsführer eine GmbH oder Vorstand einer Privatstiftung)
-Künstler,
-Schriftsteller,
-Wissenschaftler,
-Sportler oder
-Vortragender

Sollte es aufgrund der Anwendung dieser Bestimmung zu internationalen Zurechnungskonflikten kommen, ist eine dadurch verursachte Doppelbesteuerung bei in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen auf Grundlage des Methodenartikels des jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens entsprechend der - auf den OECD-Partnership-Report zurückgehenden - österreichischen Verwaltungspraxis (siehe dazu etwa EAS 1054, 2899 sowie 3068) zu beseitigen.

Die Bestimmung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen. (§ 2 Abs 4a und § 124b Z 298 EStG)

1.2. Einlagenrückzahlungen

Mit dem SteuerreformG 2015/2016, LN Rechtsnews 20063 vom 17. 8. 2015, wurde das Einlagenrückzahlungskonzept gem § 4 Abs 12 EStG geändert. Nunmehr wird das (in § 4 Abs 12 EStG idF StRefG 2015/2016 vorgesehene) Primat der Gewinnausschüttung bereits wieder aufgegeben und die Rechtslage vor dem StRefG 2015/2016 weitgehend wieder hergestellt.

Dabei wird wiederum ein gesetzliches Wahlrecht verankert, wonach eine offene Ausschüttung eines unternehmensrechtlichen Bilanzgewinnes steuerlich entweder als Einlagenrückzahlung oder als Ausschüttung behandelt werden kann.

Unverändert zum SteuerreformG 2015/2016 ist aber Voraussetzung für Einlagenrückzahlungen ein positiver Einlagenstand und für Gewinnausschüttungen eine positive Innenfinanzierung.

Die mit dem SteuerreformG 2015/2016 eingeführte Evidenzierung von umgründungsbedingten Differenzbeträgen entfällt, da unerwünschte Gestaltungen iZm Umgründungen künftig über eine Neuregelung der unternehmensrechtlichen Ausschüttungssperre gem § 235 UGB verhindert werden sollen.

Die Neuregelung ist erstmalig auf Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2015 beschlossen werden. (§ 4 Abs 12 und § 124b Z 299 EStG; § 235 Abs 1 und § 906 Abs 40 UGB)

1.3. „Entstrickungsbesteuerung“

Die sogenannte „Wegzugsbesteuerung“ im betrieblichen Bereich (§ 6 Z 6 EStG) sowie im außerbetrieblichen Bereich (§ 27 Abs 6 EStG) wird ab 2016 vor dem Hintergrund der Empfehlungen der Steuerreformkommission sowie der jüngsten Entwicklungen in der EuGH-Rechtsprechung neu geregelt:

-Im betrieblichen Bereich wird dabei ein generelles Entstrickungskonzept vorgesehen und das bisherige Nichtfestsetzungskonzept im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe durch ein Ratenzahlungskonzept ersetzt. In diesen Fällen hat der Steuerpflichtige künftig die Möglichkeit, die Steuerschuld für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von sieben Jahren und für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten.
-Im außerbetrieblichen Bereich wird das bisherige Nichtfestsetzungskonzept in Fällen des tatsächlichen Wegzugs einer natürlichen Person in EU-/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe sowie bei unentgeltlichen Übertragungen an andere natürliche Personen, die in EU-/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe ansässig sind, beibehalten.
In allen anderen Fällen, in denen es hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes iSd § 27 Abs 3 oder eines Derivates iSd § 27 Abs 4 zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe kommt, gelangt künftig ebenfalls sinngemäß das bereits für betriebliche Entstrickungsfälle vorgesehene Ratenzahlungskonzept zur Anwendung.

(§ 6 Z 6, § 27 Abs 6, § 27a Abs 3 Z 2, § 93 Abs 5, § 94 Z 7, § 95 Abs 3 Z 3, § 124b Z 300 und Z 302 EStG)

1.4. Pflichtveranlagung

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, LN Rechtsnews 20063 vom 17. 8. 2015, wurde ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag eingeführt sowie die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrages für Expatriates durch den Arbeitgeber in § 62 Z 11 EStG geregelt. Werden diese Bestimmungen vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, stellt dies künftig einen Pflichtveranlagungstatbestand dar. (§ 41 Abs 1 Z 5 EStG)

1.5. Kirchenbeiträge und Spenden

§ 77 Abs 3 EStG sieht in seiner bisherigen Fassung ua vor, dass Kirchenbeiträge im Rahmen einer Aufrollung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden können. Weiters bestimmt § 124b Z 232 EStG, dass Arbeitgeber, die Bezüge aus einer gesetzlichen SV oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft auszahlen, im Zuge einer Aufrollung Spenden als Sonderausgaben berücksichtigen können.

In § 18 Abs 8 EStG idF Steuerreformgesetz 2015/2016, LN Rechtsnews 20063 vom 17. 8. 2015, ist nun allerdings ab 2017 vorgesehen, dass Kirchenbeiträge und Spenden ab 2017 als Sonderausgaben nur aufgrund einer verpflichtenden Datenübermittlung an das Finanzamt berücksichtigt werden dürfen.

Um sicherzustellen, dass es dadurch zu keiner Doppelberücksichtigung dieser Beträge kommt und im Interesse einer Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen, entfällt die Möglichkeit der Berücksichtigung von derartigen Kirchenbeiträgen und Spenden im Rahmen einer Aufrollung. Bei Lohnsteuerpflichtigen (insbesondere Pensionisten), für die eine Datenübermittlung betreffend Kirchenbeiträge und Spenden erfolgt ist, werden vielfach die Voraussetzungen für eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung gem § 41 Abs 2 Z 2 EStG vorliegen, sodass es auf diesem Weg zu einer automatischen steuerlichen Berücksichtigung der entsprechenden Beträge kommt.

Da die Datenübermittlung Spenden und Kirchenbeitragszahlungen ab 2017 betrifft, sollen § 77 Abs 3 und § 124 Z 232 EStG letztmalig bei einer das Jahr 2016 betreffenden Aufrollung anwendbar sein. (§ 77 Abs 3, § 124 Z 232 und Z 305 EStG)

1.6. Steuerbefreiung für SV-Rückerstattungen

Da es für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, bereits für das Jahr 2015 eine SV-Rückerstattung geben kann, soll die in § 3 Abs 1 Z 34 EStG normierte Steuerbefreiung für SV-Rückerstattungen nicht erst für die Veranlagung 2016 in Kraft treten. (§ 124b Z 275 EStG)

2. KommStG

Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist künftig sofort vollstreckbar.

Hinweis: Bislang musste hingegen bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Nichtentrichtung der monatlichen Kommunalsteuer zunächst ein Abgabenbescheid erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige trotz Zahlungsaufforderung (Zahlungserinnerung) die monatliche Abgabe nicht entrichtet hat. Erst diese Kommunalsteuerfestsetzung konnte als Rechtsgrundlage für die Abgabenexekution herangezogen werden.

Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe (nach wie vor) mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann allerdings abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

Die Vorteile dieser Neufassung des § 11 Abs 3 KommStG liegen somit darin, dass

-die vom Kommunalsteuerpflichtigen bekanntgegebene oder selbstberechnete Kommunalsteuer bei Nichtzahlung Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Rückstandsausweises sein kann und
-lediglich in Fällen einer Nichtbekanntgabe/Nichtselbstberechnung bzw Nichterklärung (unrichtiger Abgabenerklärung) sowie in Fällen der Nichtleistung die Abgabenbehörde die Kommunalsteuer bescheidmäßig festzusetzen hat.

(§ 11 Abs 3 KommStG)

3. KStG

Wenn Zuwendungen von Privatstiftungen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens teilweise von der KESt entlastet werden, soll die Reduktion der Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer nicht mehr gänzlich unterbleiben, sondern nur insoweit, als die Zuwendungen endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet sind. (§ 13 Abs 3, § 24 Abs 5 und § 26c Z 57 KStG)

4. GrEStG

Betreffend die Grunderwerbssteuer werden diverse Klarstellungen getroffen, ua Folgende:

-Die ausschließliche Zugrundelegung des Grundstückswertes als Bemessungsgrundlage wird ausdrücklich auch
  • für die als unentgeltlich geltenden Erwerbe innerhalb des Familienverbandes gemäß § 26a GGG sowie
  • für Erwerbe von Todes wegen und nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG (Übergang des Wohnungseigentums ins Eigentum des überlebenden Partners)
geregelt. (§ 4 Abs 1 GrEStG)
-Eine Zusammenrechnung erfolgt auch dann, wenn ein Erwerber innerhalb von 5 Jahren einen Anteil an einer wirtschaftlichen Einheit durch mehr als einen Erwerbsvorgang erhält. (§ 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG)
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20845 vom 29.12.2015