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Verordnung des BMASK, mit der der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ab dem Jahr 2016 festgesetzt wird (IESG-Zuschlagsverordnung)
BGBl II 2015/375, ausgegeben am 24. 11. 2015
Der vom Arbeitgeber zu leistenden Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß § 12 Abs 1 Z 4 IESG (IESG-Zuschlag) wird ab dem Jahr 2016 mit 0,35 % festgesetzt (2015: 0,45 %).
Hinweis: Aufgrund dieser Änderung muss auch das bereits im Oktober veröffentlichte Beitragsgruppenschema für 2016 neuerlich geändert werden.