News

Actio pro socio des Minderheitsgesellschafters - Konkurseröffnung

AktG § 84

GmbHG § 48

IO § 7

Erhebt ein Minderheitsgesellschafter gem § 48 Abs 1 GmbHG wegen einer der GmbH gegen ihren Geschäftsführer zustehenden Schadenersatzforderung Klage, so wird unter analoger Anwendung des § 7 Abs 1 IO das Verfahren unterbrochen, wenn nach Klagserhebung über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet worden ist.

OGH 19. 11. 2014, 6 Ob 122/14f

Entscheidung

Nach § 48 Abs 1 GmbHG können unter bestimmten Voraussetzungen ua Ansprüche der Gesellschaft gegen Geschäftsführer auch von Minderheitsgesellschaftern geltend gemacht werden. Das Begehren solcher Klagen hat auf Leistung an die Gesellschaft zu lauten; es handelt sich um eine actio pro socio und der klagende Gesellschafter ist gesetzlicher Prozessstandschafter.

Nach § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten (mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen), in denen der Schuldner Kl oder Bekl ist, durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbrochen. Zwar ist nun - so der OGH - die Gesellschaft, über die hier das Konkursverfahren eröffnet wurde, in diesem Verfahren weder Kl noch Bekl.

In der Entscheidung 8 Ob 543/87 (SZ 60/151 = RdW 1987, 409) hat der OGH bereits ausgeführt, dass es sich bei Ersatzforderungen, die von Gläubigern einer Aktiengesellschaft gem § 84 Abs 5 AktG gegen deren Vorstandsmitglieder geltend gemacht werden, inhaltlich immer um Forderungen der Gesellschaft handelt; wie sich aus dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle ergebe („Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungverwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.“), komme im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft diese bloße Verfolgungsbefugnis der Gläubiger wieder zum Erlöschen und gehe die Wahrnehmung dieses Ersatzanspruchs auf den Masseverwalter über; die im Zeitpunkt der Verhängung des Gesellschaftskonkurses von Gesellschaftsgläubigern schon anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten über solche Ansprüche würden daher - in analoger Anwendung des § 7 KO durch die Konkurseröffnung - unterbrochen.

§ 48 GmbHG enthält zwar keine dem § 84 Abs 5 letzter Satz AktG vergleichbare Regelung, im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft liegt aber nach Ansicht des OGH dieselbe Interessenlage vor: Der Gläubiger der Aktiengesellschaft und der Minderheitsgesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nehmen jeweils den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, dieser habe der Gesellschaft in seiner Funktion als deren Vertreter einen Schaden zugefügt. Der wirtschaftliche Erfolg der Klagsführungen soll jeweils der insolventen Gesellschaft zugutekommen. Deren Massen werden vom Insolvenzverwalter vertreten, der somit auch den Ersatzanspruch wahrnehmen soll.

§ 7 Abs 1 IO ist daher nach Ansicht des OGH analog anzuwenden.

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18932 vom 11.02.2015